Vormerksystem
Seit 1. Juli 2005 gibt es das Vormerksystem (Maßnahmen gegen Risikolenker und Risikolenkerinnen). Es kennt 13 risikobehaftete Vormerkdelikte die im folgenden erläutert werden. Daneben bleiben die so genannten Führerscheinentzugsdelikte und Verwaltungsstrafen bestehen. Betroffen von dem Vormerksystem sind alle Lenker und Lenkerinnen in Österreich.
Bei einer Begehung eines Vormerkdelikts ist folgendes vorgesehen:
- 1. Mal: Vormerkung
- 2. Mal: Maßnahme
- 3. Mal: Entzug von mindestens drei Monaten
Die Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) ist in jedem Fall zu bezahlen, unabhängig davon, ob es zu einer Vormerkung, Maßnahme oder einem Entzug kommt.
Vormerkung
Bei der ersten Begehung eines Vormerkdelikts wird eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister für zwei Jahre gemacht. Nach Ablauf dieser Zeit wird, unabhängig von einer weiteren Vormerkung, diese wieder gelöscht.
Maßnahme
Bei der zweiten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren wählt die Behörde die jeweils am besten geeignete Maßnahme, die einen Bezug zum begangenen Delikt hat, aus. Folgende Maßnahmen können beispielsweise getroffen werden:
- Teilnahme an Nachschulungen
- Perfektionsfahrten
- Fahrsicherheitstrainings
- Teilnahme an Vorträgen und Seminaren über Ladungssicherheit
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs)
Wird der Aufforderung zur Teilnahme an einer besonderen Maßnahme nicht nachgekommen, wird der Führerschein bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Die Teilnahmekosten trägt der Führerscheinbesitzer bzw. die Führerscheinbesitzerin.
Entzug
Bei der dritten Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen. Für ausländische Lenker oder Lenkerinnen wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt. Wird innerhalb dieser zwei Jahre (bei bestehender Vormerkung) ein Führerscheinentzugsdelikt begangen, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.
| Delikte | Rechtsfolgen | |
| Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille | Geldstrafe: EUR 218,-- bis EUR 3.633,-- | |
| Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei C-Lenkern und C-Lenkerinnen | Geldstrafe: EUR 36,-- bis EUR 2.180,-- | |
| Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei D-Lenkern und D-Lenkerinnen | Geldstrafe: EUR 36,-- bis EUR 2.180,-- | |
| Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung eines Fußgängers oder einer Fußgängerin | Geldstrafe: EUR 72,-- bis EUR 2.180,-- | |
| Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden | Geldstrafe: bis EUR 726,-- | |
| Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer | Geldstrafe: bis EUR 726,-- | |
| Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen | Geldstrafe: bis EUR 726,-- | |
| Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen | Geldstrafe: bis EUR 726,-- | |
| Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln | Geldstrafe: bis EUR 726,-- | |
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Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
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Geldstrafe: bis EUR 726,-- | |
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Lenken eines Kfz, dessen
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt |
Geldstrafe: EUR 72,-- bis EUR 2.180,-- | |
| Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung | Geldstrafe: bis EUR 2.180,-- | |
| Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden | Geldstrafe: bis EUR 726,-- bzw. bei besonderer Rücksichtslosigkeit/Gefährlichkeit bis EUR 2.180,-- |




